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   BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81   

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https://dejure.org/1983,16938
BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81 (https://dejure.org/1983,16938)
BAG, Entscheidung vom 24.08.1983 - 7 AZR 421/81 (https://dejure.org/1983,16938)
BAG, Entscheidung vom 24. August 1983 - 7 AZR 421/81 (https://dejure.org/1983,16938)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsvertrag - Mittelbares

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 243 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 241 ff. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) ) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Ver pflichtungsgrundes für erforderlich gehalten.

  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 57/81
    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Ebenfalls ist in dieser Entscheidung darauf hingewiesen worden (vgl. ferner das nicht veröffentlichte Urteil des BAG vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 57/81 - unter III 3 der Gründe - Kurt-Edelhagen-Orchester -), eine Mißbrauchskontrolle könne nicht schon daraus hergeleitet werden, daß der Bestandsschutz des Klägers angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beklagten zu 1) von dem Beklagten zu 2) wesentlich weniger wert sei als in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2).

    In der nicht veröffentlichten Entscheidung des Zweiten Senates vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 57/81 - ist aufgezeigt worden, daß zwei Fallgruppen der "Durchgriffshaftung" im mittelbaren Arbeitsverhältnis zu unterscheiden seien: Einmal die Fälle der Personen- oder verhaltensbedingten Kündigung, bei denen eine Durehgriffshaftung des mittelbaren Arbeitgebers nur in Betracht komme, wenn sich der unmittelbare Arbeitgeber nach verlorenem Prozeß seiner Verpflichtung entzöge oder zu ihrer Erfüllung unfähig sei.

  • BAG, 26.11.1975 - 5 AZR 337/74

    Arbeitnehmerstatus: Berufsmusiker in einer überwiegend für eine Rundfunkanstalt

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/71 - (BAG 27, 30 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit) abweichende Würdigung der Beziehungen zwischen den von der Beklagten zu 1) an gestellten Musikern und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.

    Dies wird, worauf der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits hingewiesen hat (vgl. BAG 27, 340, 351), auch durch die dem AÜG zugrunde liegende Wertung bestätigt.

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Auch das AÜG ist weniger aus arbeitsrechtlichen Gründen, sondern vor allem aufgrund der Notwendigkeit entstanden, zulässige Arbeitnehmerüberlassung und verbotene Arbeitsvermittlung abzugrenzen, nachdem das Bundesverfassungsgericht § 37 Abs. 3 AVAVG wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfGE 21, 261 ff.).
  • BAG, 17.02.1981 - 1 ABR 101/78

    Betriebsaufspaltung - Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    In neuerer Zeit hat der Erste Senat in seinem Beschluß vom 17. Februar 1981<- 1 ABR 101/78 - AP Nr. 9 zu S 111 BetrVG 1972) im Zusammenhang mit der Aufspaltung eines Unternehmens in eine Besitz- und eine Produktionsgesellschaft die Möglichkeit einer Durchgriffshaftung erwähnt.
  • BAG, 03.02.1977 - 2 AZR 476/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Auch unabhängig von der vorliegend zu beachtenden Rundfunkfreiheit des Beklagten zu 2) ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, unter III 2 der Gründe).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 1093/77

    Reinigungsarbeiten - Stationierungsstreitkräfte - Privatunternehmen - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Ebenfalls liegt es im Rahmen der unternehmerischen Freiheit des Beklagten zu 2), die von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BAG 31» 158 und 32, 150 = AP Nr. 6 und 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung sowie BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 1093/77 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), seinen möglicherweise gegebenen Bedarf an Orchestermusik nicht durch die Gründung eines eigenen Orchesters mit bei ihm angestellten Musikern zu decken, sondern durch Auftragsvergabe an Dritte.
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Dies war zum einen der Fall, wenn für den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund fehlte (vgl. BAG 10, 65, 72 s AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 2 der Gründe; seitdem ständige Rechtsprechung des BAG), zum anderen, wenn der Arbeitgeber freien Mitarbeitern ohne sachlichen Grund den Abschluß eines Arbeitsvertrages verweigerte und damit die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausschaltete, ob wohl nach der praktischen Durchführung der vertraglichen Beziehungen alle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Vorlagen (vgl. z.B. BAG 25, 505 AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Zur Abgrenzung von Dienst- oder Werkverträgen einerseits und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen andererseits hat der Fünfte Senat in seinem Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 261/77 - (BAG 31, 135 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG) im wesentlichen ausgeführt: Im ersteren Fall organisiere der Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen, während er bei der zweiten Vertragsgestaltung dem Dritten nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stelle und dieser die Arbeitskräfte nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetze.
  • BAG, 14.02.1974 - 5 AZR 298/73

    Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnis - Freier Mitarbeiter - Willender Parteien -

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
    Dies war zum einen der Fall, wenn für den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund fehlte (vgl. BAG 10, 65, 72 s AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 2 der Gründe; seitdem ständige Rechtsprechung des BAG), zum anderen, wenn der Arbeitgeber freien Mitarbeitern ohne sachlichen Grund den Abschluß eines Arbeitsvertrages verweigerte und damit die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausschaltete, ob wohl nach der praktischen Durchführung der vertraglichen Beziehungen alle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Vorlagen (vgl. z.B. BAG 25, 505 AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 04.07.1979 - 5 AZR 8/78

    Gastschwestern - DRK-Schwesternschaft e.V. - Arbeit gegen Entgelt -

  • BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54

    Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 437/81
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